Rechtsprechung
AG Bremen, 18.06.2015 - 10 C 67/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- kanzlei-kotz.de
Schikaneverbot bei Untersagung des Überfahrens eines Grundstücks
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 01.07.2011 - V ZR 154/10
Abwehranspruch des Eigentümers gegen Zugangsbehinderung zu seinem Grundstück auf …
Auszug aus AG Bremen, 18.06.2015 - 10 C 67/15
Welche Beeinträchtigung unter dem Gesichtspunkt der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme hinzunehmen sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, für die sich keine allgemeinen, für alle Fälle passenden Regeln aufstellen lassen (BGH NJW-RR 2011, 1476, 1477 f).Auch daraus im Zusammenwirken mit § 226 BGB folgt eine Pflicht des Klägers, das unwesentliche, kurzfristige Überfahren der Grundstücksecke durch den Beklagten zu dulden (vgl. auch BGH NJW-RR 2011, 1476, 1477).
Entscheidend ist, dass der Kläger durch das kurzfristige Überfahren überhaupt nicht behindert wird, dem Beklagten jedoch die Anlieferung des von ihm betriebenen Imbisses wesentlich erschwert wird, wenn er auch schwere Gegenstände nicht unter Benutzung des öffentlichen Verkehrsbereichs in unmittelbarer Nähe des Hauseingangs abladen dürfte (vgl. auch BGH NJW-RR 2011, 1476, 1477 f.), weil er die Ecke des klägerischen Grundstücks nicht überfahren darf, wenn andere parkende Fahrzeuge ein direktes Befahren der öffentlichen Verkehrsfläche von der schraffierten Parkfläche unmöglich machen.
- OLG Düsseldorf, 04.09.2000 - 9 U 119/00
Ausschluß Einzelner von der allgemein geduldeten Nutzung eines Weges
Auszug aus AG Bremen, 18.06.2015 - 10 C 67/15
Der Kläger nimmt die Überfahrt des dreieckigen Grundstücksteils, der an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, durch andere hin bzw. ermöglicht diesen sogar die Überfahrt seines Grundstücks und will allein den Beklagten von dem Befahren dieses Teils seines Grundstücks ausschließen, obwohl dadurch die Anlieferung des Gewerbebetriebs des Beklagten durch diesen erheblich erschwert wird (vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 162 ff.).